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Wichtige Änderungen bei Hartz IV
Durch die jetzt in Kraft getretenen Änderungen bei den Regelungen des SGB II haben sich zwei versteckte aber wichtige Änderungen ergeben:
Das Jobcenter kann jetzt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II n.F. auch die Nichtaufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II (sog. Ein-Euro-Job) sanktionieren und eine rückwirkende Überprüfung bereits rechtskräftiger Bescheide durch einen Antrag nach § 44 SGB X ist, statt wie früher auf 4, jetzt auf 1 Jahr beschränkt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht
Frank Dillmann, Heidelberg
Das Jobcenter kann jetzt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II n.F. auch die Nichtaufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II (sog. Ein-Euro-Job) sanktionieren und eine rückwirkende Überprüfung bereits rechtskräftiger Bescheide durch einen Antrag nach § 44 SGB X ist, statt wie früher auf 4, jetzt auf 1 Jahr beschränkt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht
Frank Dillmann, Heidelberg
Eingestellt am 15.04.2011 von F.Dillmann
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