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Vorsicht bei Verschlimmerungsanträgen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit dem 17.12.2010 die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geändert. Die Änderungen betreffen u.a. den Grad der Behinderung (GdB) für autistische Syndrome, die Einschränkung der Sehschärfe und die Versorgung mit Endoprothesen der Gelenke.
Die Änderungen sind gerade in diesem Bereich erheblich. War z.B. in der alten Fassung vorgesehen, dass die beidseitige Versorgung mit einem künstlichen Kniegelenk einen Mindest-GdB von 50, und damit die Schwerbehinderteneigenschaft, ergibt, so ist jetzt vorgesehen, dass die einseitige Versorgung nur noch einen GdB von mindestens 20 und die beidseitige Versorgung von mindestens 30 ergibt.
Bei Verschlimmerungsanträgen prüft das Versorgungsamt, z.B. das Versorgungsamt Heidelberg nicht nur ob eine Verschlimmerung eingetreten ist, sondern auch, ob die bisher festgestellten Beeinträchtigungen mit den aktuellen Gesetzesgrundlagen zutreffend bewertet wurden.
Eine Aufhebung des Verwaltungsaktes kann dann für die Zukunft in Betracht kommen.
Bei Fragen zu dieser Gesetzesänderung oder allgemein zu der Feststellung einer Schwerbehinderung bei dem zuständigen Versorgungamt, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Rechtsanwalt Frank Dillmann


Eingestellt am 21.02.2011 von F.Dillmann
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